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Montag, den 01. März 2010 um 10:37 Uhr |
Arbeitsgenehmigungen in Südafrika in der Gastronomie
In den letzten Jahren hat sich die Service Qualität in der Gastronomie in Südafrika stetig verbessert, eine weitere Verbesserung ist jedoch immer noch Ziel vieler Betriebe. In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, ob man ausländische Arbeitskräfte einstellen kann, zum Beispiel aus Europa. Frischer Wind ist immer gut fürs Geschäft und sollte man es schaffen jemanden von den renomierten europäischen Hotelschulen mit internationaler Erfahrung einzustellen sind Wissensvermittlung und erhöhte Standards garantiert.
Oft bemühen sich einheimische Betriebe (zumeist Unterkünfte in Kapstadt) jedoch erst gar nicht um ausländische Kräfte, da sie durch die rechtlichen Vorschriften verunsichert sind. Im folgenden finden Sie daher eine Zusammenfassung über die Möglichkeiten der Anstellung von Ausländern und die wichtigsten Punkte, die Sie beachten müssen.
Das südafrikanische Recht definiert Arbeit wie folgt: Jede Aktivität die normalerweise mit dem Betreiben eines bestimmten Geschäftes gleichgesetzt wird und jede Aktivität die man normalerweise als Angestellter ausübt und jede Aktivität die mit einem Berufsbild übereinstimmt.
Dies ist unabhängig davon ob die Person für die Leistung bezahlt wird oder nicht. Möchte eine Person für einen kürzeren Zeitraum (3-6 Monate) in Südafrika arbeiten, besteht die Möglichkeit einer Besuchergenehmigung mit Arbeitsautorisation. Diese wird bei Einreise am Flughafen, nach Vorlegen eines Briefes des Arbeitgebers für maximal 3 Monate erteilt und kann dann vor Ort noch einmal für maximal weitere 3 Monate verlängert werden.
Möchte man eine Person, die jünger als 25 ist, einstellen, kann man das „Exchange permit to conduct work“ wählen. Dies ist eine Genehmigung die es jungen Leuten ermöglicht für maximal ein Jahr hier in Südafrika Erfahrung zu sammeln. Ein positiver Punk dieser Genehmigung ist, dass hierfür nicht nachgewiesen werden muss, dass kein Südafrikaner für die Stelle in Frage kam. Sollte der zukünftige Angestellte über 25 sein, ist das „General Work Permit“ grundsätzlich die richtige Genehmigung. Hier ist etwas Einsatz vom Arbeitgeber erwartet, da dieser die Stelle landesweit ausschreiben muss und anschließend darlegen muss, warum sich die südafrikanischen Bewerber nicht für die Stelle eigneten.
Außerdem müssen die ausländischen Zeugnisse von einer Behörde hier evaluiert werde. Schließlich muss auch noch vom Arbeitsamt bestätigt werden, dass die Arbeitsbedingen nicht schlechter sind, als die von Südafrikanern, im Falle von europäischen Angestellten sollten die Arbeitsbedingen aber nie ein Problem darstellen. Oft wird auch das Input von Spezialisten gesucht um die anderen Angestellten zu trainieren und Wissenstransfer sowie weltklasse Standards to garantieren. Sollten Sie es schaffen einen Experten zu rekrutieren, können Sie von einer anderen Genehmigung im Immigrationsrecht Gebrauch machen, vom so genannten „Exceptional Skills Work Permit“. Um sich für diese Genehmigung zu qualifizieren muss man nachweisen können, dass das eigene Wissen, beziehungsweise die Ausbildung oder die Fähigkeiten in Südafrika faktisch nicht vorliegen.
Man muss weiterhin darlegen können in welchem Sinne das eigene Können Südafrika zu Gute kommt. Als Nachweis von außergewöhnlichen Fähigkeiten werden Briefe von südafrikanischen oder ausländischen Staatsorganen akzeptiert sowie bestätigende Briefe von anerkannten südafrikanischen Businessorganisationen, kulturellen oder akademischen Einrichtungen. Da man nachweisen muss, dass die besondere Fähigkeit in Südafrika nicht vorliegt, muss die Stelle nicht ausgeschrieben werden. Sollte man sich eine ausländische Arbeitskraft nur für einen begrenzten Zeitraum von maximal zwei Jahren von einem Geschäftspartner „ausleihen“ wollen, ist dies unter vereinfachten Bedingungen möglich. Hierfür ist das „Intra Company Transfer Work Permit“ vorgesehen. Nach Vorlage von bestätigen Briefen der südafrikanischen und der ausländischen Firma sowie des ausländischen Arbeitsvertrages, kann ein Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum nach Südafrika entsandt werden. Auch in diesem Fall ist eine Ausschreibung der Stelle nicht erforderlich, da es sich bei der Entsendung ja um bestimmte Personen mit Wissen über die ausländische Firma handelt.
Im Immigrationsrecht gibt es weiterhin das „Quota Work Permit“, hier wurden einige in Südafrika unter repräsentierte Berufsgruppen ausgewählt für die das Genehmigungsverfahren vereinfacht wurde. Leider fällt momentan keine dieser Gruppen in den Gastronomie Sektor. Schließlich ist es manchmal nötig gleich eine größere Gruppe von Ausländern einzustellen (zum Beispiel von einer Hotelgruppe).
In diesem Fall kann ein „Corporate Permit“ beantragt werden. Bei einem „corporate permit“ handelt es sich nicht um eine Genehmigung für einen einzelnen Arbeitnehmer. Vielmehr wird der Arbeitgeber an sich autorisiert, eine gewisse Anzahl von Ausländern in bestimmten festgelegten Positionen zu beschäftigen. Der Arbeitgeber muss hierfür nachweisen, warum er unbedingt Ausländer beschäftigen muss Die Notwendigkeit kann sich aus verschiedenen Dingen ergeben, so zum Beispiel daraus, dass die benötigten Fähigkeiten in Südafrika nicht vorliegen, oder aber daraus, dass eine bestimmte Nationalität für die Position notwendig ist. So könnte zum Beispiel ein chinesisches Restaurant argumentieren, dass es nur chinesische Köche einstellen kann. Ist das „Corporate Permit“ erst einmal erteilt, können die einzelnen Arbeitnehmer und vereinfachten Bedingungen angestellt werden.
Autor: Julia Moss -
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Wir danken IBN für die Erlaubnis der Veröffentlichung
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