FRAGEN » Gesetzesänderung 1. Juli 2005
Besucher-/Touristengenehmigungen können nur noch einmal um drei Monate verlängert werden.

Jeder Ausländer muss ein Rückflugticket vorweisen oder eine Kaution hinterlegen, um eine befristete Genehmigung zu erhalten.

Wenn ein Antrag auf Verlängerung oder Änderung des Aufenthaltsstatus weniger als 30 Tage vor Ablauf der aktuellen Genehmigung eingereicht wird, kann die Behörde diesen Antrag zurückweisen.

Für unbezahlte Praktika muss eine Arbeitsgenehmigung eingeholt weren (Ausnahme: Pflichtpraktika im Rahmen eines/r laufenden Studiums/Ausbildung).

Die Langzeit-Besuchergenehmigung mit Nachweis von R 15 000 pro Monat ist abgeschafft worden.

Alle Unternehmer müssen mindestens fünf Südafrikaner oder Daueraufenthaltsberechtigte fest anstellen.

Die Quotenarbeitsgenehmigung kann für 3 Monate ohne Arbeitsangebot erteilt werden.Sie ist aber derzeit noch nicht in Kraft.

Quasi alle Antragsteller einer Arbeitsgenehmigung müssen ihre Qualifikationen evaluieren lassen, was teuer und zeitaufwendig ist.

Die “Ausbildungsgebühr” von 2% für Quotenarbeitsgenehmigungen und Arbeitsgenehmigungen unter einer Körperschaftsgenehmigung ist ersatzlos abgeschafft worden.

Alle von Ausländern (mit einer allgemeinen Arbeitsgenehmigung) zu füllenden Stellen müssen ausgeschrieben werden; die Freistellung bstimmter Kategorien ist gestrichen worden.

Rentner können statt der lebenslangen Pension auch „kombiniertes Vermögen, das
R 20 000 pro Monat generiert”, nachweisen.

Eheleute und Lebenspartner von Südafrikanern qualifizieren sich erst nach fünf Jahren Ehe/Lebensgemeinschaft für eine Daueraufenthaltsgenehmigung.

Alle Anträge auf permanent residence werden zur Entscheidung an die Hauptstelle in Pretoria weitergeleitet. Bisher hat dies zu enormen Verzögerungen geführt. Längerfristig könnte es das Verfahren jedoch einheitlicher gestalten.

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