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Kapstadt vom Signal Hill | Südafrika - Foto von Gossipguy - CC BY-SA 3.0 - Details im Impressum
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Bei der Ausstellung von Pässen und Passersatzpapieren hat die Passbehörde (Auslandsvertretung) regelmäßig verschiedene Prüfpunkte zu beachten. So darf ein Pass nur Deutschen im Sinne des Art.116 Abs.1 Grundgesetz ausgestellt werden (§ 1 Abs.4 Passgesetz). Bei der Prüfung der Deutscheneigenschaft ist besondere Sorgfalt geboten, da das Vorhandensein (oder Nicht-vorhandensein) weitreichende rechtliche Konsequenzen nicht nur für den Antragsteller selbst, sondern auch für seine Abkömmlinge hat.

Der Nachweis der Deutscheneigenschaft obliegt dabei gem. § 6 Abs.2 PassG dem Passbewerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht. Dieser hat die zur Feststellung der Deutscheneigenschaft erforderlichen Urkunden vorzulegen. Eine entsprechende Information befindet sich auf dem Antragsformular des Generalkonsulats.

Insbesondere bei Passbewerbern, die sich bereits längere Zeit im Ausland aufhalten, ist daher die Vorlage von Dokumenten geboten, aus denen sich ergibt, dass sie nicht durch Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Eine diesbezügliche Erklärung über den Nichterwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf dem Antragsformular ist nicht ausreichend, da sie keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet.

Nicht zuletzt wegen des politischen Wandels Anfang der neunziger Jahre hat sich eine hohe Zahl deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Südafrika angesiedelt, eine neue Existenz aufgebaut und sich in die Gesellschaft integriert. Während dieses Prozesses hat eine Anzahl von Deutschen die südafrikanische Staatsangehörigkeit bewusst oder unbewusst (z.B. durch Teilnahme am Referendum) angenommen und somit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Daher ist es erforderlich, bei Passbeantragung Verlustgründe auszuschließen und die Deutscheneigenschaft erneut zu belegen. Um die Anforderungen für Passbewerber in einem zumutbaren Rahmen zu halten, praktiziert das Generalkonsulat ab sofort eine 10-Jahres-Frist, die sich an die Regelgültigkeitsdauer eines Reisepasses von Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr vollendet haben, orientiert. Dabei geht das Generalkonsulat vom Normalfall aus, dass Passinhaber vor Ablauf des alten einen neuen Reisepass beantragen.

Der erforderliche Nachweis kann durch

  • eine Negativbescheinigung von Home Affairs,
  • durch die südafrikanische Aufenthaltsgenehmigung im bisherigen Pass
  • oder durch Vorlage eines südafrikanischen ID-Buchs erbracht werden,

die innerhalb der 10-Jahres-Frist ausgestellt worden sind.

Selbstverständlich kann auch nach der Ausstellung der genannten Nachweise noch die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben worden und die deutsche damit verloren gegangen sein. Insofern handelt es sich bei der Fristsetzung um einen Kompromiss, der gleichermaßen kundenfreundlich ist und die Belange des Generalkonsulats ausreichend berücksichtigt. Da die Negativbescheinigungen seit letztem Jahr zentral in Pretoria erstellt werden, kommt es oft zu längeren, dem Generalkonsulat durchaus bekannten Wartezeiten. Die Beantragung eines neuen ID-Buchs ist oftmals eine schnellere und auch kostengünstigere Alternative.

Bei Personen, die das 70. Lebensjahr bei Antragstellung vollendet haben, wird wie bisher vom Nachweis des Nichterwerbs der südafrikanischen Staatsangehörigkeit abgesehen. Für dringende Reisen kann ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeitsdauer 1 Jahr) auf Antrag innerhalb weniger Arbeitstage ausgestellt werden.

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