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Reiseinformationen für Kapstadt und Südafrika | Tafelberg nach Sonnenuntergang

Zollfreimengen für Südafrika

Die folgenden Güter und Waren können ohne Zahlung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer (MwSt.) importiert werden:

Verbrauchsgüter als persönliches Gepäck

Güter und Waren, welche unter die folgenden Freimengen fallen, können ohne Zahlung von Zollabgaben und MwSt. als persönliches Gepäck importiert werden. Für Besatzungsmitglieder, einschließlich des Kapitäns eines Schiffes oder eines Flugzeugs, gelten diese Freimengen nur, sofern diese Mitglieder regelmäßig nach Südafrika
zurückkehren.

  • Nicht mehr als 200 Zigaretten und 20 Zigarren pro Person.
  • Nicht mehr als 250g Zigaretten- oder Zigarrentabak pro Person.
  • Nicht mehr als 50 ml Parfüm und 250 ml Eau de Toilette pro Person.
  • Nicht mehr als 2 Liter Wein pro Person.
  • Nicht mehr als insgesamt 1 Liter Spirituosen und andere alkoholische Getränke pro Person.

Personen unter 18 Jahren haben Anspruch auf die entsprechenden Freimengen der von ihnen importierten Waren, ausgenommen Alkohol- und Tabakprodukte, unabhängig davon,  ob sie von ihren Eltern oder einem Vormund begleitet werden und nur sofern diese für den persönlichen Gebrauch vorgesehen ist.

Persönliche Vermögenswerte, Sport- und Freizeitausrüstung

Besucher können neue und gebrauchte, persönliche Vermögenswerte, Sport- und Freizeitausrüstung entweder als persönliches oder als unbegleitetes Gepäck für den eigenen Gebrauch während ihres Besuches mitführen.  Bitte beachten Sie, dass Sie u. U. eine Barsicherheit hinterlegen müssen, um die möglichen Abgaben/Steuern auf teure Artikel, welche von der Ausfuhr dieser Gegenstände abhängig ist, zu decken. Die Bargeldeinlage wird nach der eingehenden Untersuchung der Gegenstände und der Überprüfung durch den Zollbeamten, dass diese wieder exportiert wurden, bei der Abreise erstattet. Besucher müssen die Zollbehörde, bei der die Bargeldeinlage hinterlegt wurde, mindestens zwei Tage vor ihrer Abreise benachrichtigen, um die Erstattung sicherzustellen. Sie finden die Geschäftsnummer auf den Dokumenten, die Ihnen bei der Hinterlegung der Bargeldeinlage übergeben wurden. Wenn Sie von einem anderen Hafen als den Hafen, an dem Sie die Bargeldeinlage hinterlegt haben, abreisen, wird der Untersuchungsbericht, welcher die Ausfuhr der Gegenstände belegt, an jene Behörde weitergeleitet, bei der die Bargeldeinlage hinterlegt wurde und ein Scheck wird an die von Ihnen hinterlegte Anschrift gesendet.

Einwohner Südafrikas, die neue oder gebrauchte, persönliche Vermögenswerte, Sport- und Freizeitausrüstung für den eigenen Gebrauch während ihres Auslandaufenthaltes exportiert hatten, können diese entweder als persönliches oder unbegleitetes Gepäck mitführen. Bitte beachten Sie, dass jegliche Güter und Waren, z.B. Schmuck, die während des Auslandaufenthaltes umgetauscht, verändert, bearbeitet oder repariert wurden, nicht unter diese Freimengen fallen und zur Abgabenberechnung wie oben beschrieben angezeigt werden müssen.

Neue und gebrauchte Güter und Waren

Neben den Freimengen für persönliche Vermögenswerte und Verbrauchsgüter dürfen Reisende neue oder gebrauchte Güter und Waren bis zu einem Wert von R3.000 als persönliches Gepäck mitführen. Diese Freimenge gilt nur einmal pro Person und während eines Zeitraums von 30 Tagen und gilt nicht für Güter und Waren, die nach einem Auslandsaufenthalt von weniger als 48 Stunden importiert werden. Besatzungsmitgliedern (einschließlich des Kapitäns) ist lediglich eine Freimenge bis zu einem Wert von R500 erlaubt. Die oben erwähnten Verbrauchsgüter sind von diesem Anspruch ausgeschlossen.

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