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Reiseinformationen für Kapstadt und Südafrika | Tafelberg nach Sonnenuntergang

Zollpflichtige Güter und Waren für Südafrika

Anders als die oben genannten Güter und Waren unterliegen Güter und Geschenke, welche im Ausland erworben wurden, der Zahlung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer bei der Einfuhr nach Südafrika.

Hierzu zählen auch Güter und Waren, welche abgabefrei an Bord eines Flugzeugs oder eines Schiffes oder in Duty-Free-Shops erworben wurden. Zollabgaben und Steuern sind in Rand, der Währung in Südafrika zahlbar. Die Zahlung kann in Bar, mit Kreditkarte oder mittels eines bankgesicherten Schecks erfolgen. Zu den Gütern und Waren, welche abgabepflichtig sind und nicht unter die nachfolgend beschriebene Pauschale fallen, zählen:

  • Schusswaffen, welche von Einwohnern Südafrikas im Ausland oder in einem beliebigen Duty-Free-Shop erworben wurden und nach einem Auslandsaufenthalt  unter 6 Monaten importiert werden.
  • Verbrauchsgüter in Mengen, welche die oben aufgeführten Mengen übersteigen.
  • Güter und Waren für gewerbliche Zwecke.
  • Güter und Waren, welche im Auftrag Dritter mitgeführt werden.

Veränderte, bearbeitete, reparierte oder umgetauschte Güter.

Falls Einwohner von Südafrika auf Reise im Ausland Güter und Waren (z.B. Schmuck, usw.) ändern, bearbeiten oder reparieren ließen, ist auf die hierfür angefallenen Kosten eine  Abgabe fällig. Falls Güter und Waren umgetauscht wurden, ist auf den vollen Wert des im Gegentauscht erhaltenen Artikels eine Abgabe fällig. Diese Güter und Waren fallen möglicherweise unter die Zollfreimenge von R3.000 oder die Abgabenpauschale. Rückkehrende Reisende müssen sicherstellen, dass die besagten Güter und Waren deutlich beschrieben sind und dass sie diese Transaktion(en) und die angefallenen Kosten nachweisen können.

Möglichkeit zur Zahlung der Abgaben durch eine Pauschale von 20%

Reisende haben die Möglichkeit, Abgaben mit einer Pauschale von 20% auf im Ausland oder in einem Duty-Free-Shop erworbene Güter und Waren zu begleichen, um ihre Abfertigung durch die Zollbehörde zu beschleunigen. Der Gesamtwert dieser zusätzlichen Güter und Waren, neu oder gebraucht, darf R12 000 pro Person nicht übersteigen.

Güter und Waren, welche unter die Pauschale fallen, sind ebenfalls von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Beachten Sie, dass diese Option nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der  Gesamtwert der importierten Güter und Waren, d.h. aller Verbrauchsgüter, Freimengen und der unter die Pauschale fallenden Gegenstände R15 000 nicht übersteigt. Falls der Wert der zusätzlichen Güter R12 000 übersteigt oder Sie sich entscheiden, keinen Gebrauch der Pauschale zu machen, muss die entsprechende Zollabgabe und Mehrwertsteuer für jeden einzelnen Gegenstand berechnet und gezahlt werden. Außerdem wird alle auf diese Weise berechneten Güter ein MwSt.-Satz in Höhe von 14% erhoben. Die Pauschalberechnung ist nur einmal pro Person und in einem Zeitraum von 30 Tagen anwendbar und gilt nicht für Güter, welche nach einem Auslandsaufenthalt von weniger als  48 Stunden importiert werden.

Die Pauschalberechnung kann bei Personen unter 18 Jahren angewendet werden, sofern die Waren für den eigenen Gebrauch vorgesehen sind. Bei Besatzungsmitgliedern, einschließlich des Kapitäns eines Schiffes oder eines Flugzeugs, ist der Wert der auf Basis einer Pauschale berechneten Gegenstände auf R2.000 pro Person begrenzt. Bei Fragen zum Betrag der gezahlten oder zahlbaren Abgaben/Steuer oder zu einem anderen Thema, welches bei der Abwicklung durch einen Zollbeamten aufkommt, sollten Sie dies mit dem diensthabenden, vorgesetzten Zollbeamten besprechen.

Die Quittung der Ihnen durch die Zollbehörde ausgestellte wurde, wird Ihnen in diesem Zusammenhang helfen und muss dem Beamten während Ihrer Anfrage vorgelegt werden.

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