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Kapstadt vom Signal Hill | Südafrika - Foto von Gossipguy - CC BY-SA 3.0 - Details im Impressum

sa flag 80x80Im Folgenden möchten wir dem Leser, der beabsichtigt Waren nach Südafrika einzuführen, einen Überblick sowohl über die rechtlichen Voraussetzungen wie z.B. Lizenzen, Gesellschaftsform, Umsatzsteuerauswirkungen als auch über eher praktische Anforderungen bei der Wareneinfuhr, den Zollbestimmungen und der Geldausfuhr vermitteln. Die hier dargestellte Themengebiete können nur einen ersten Überblick geben und ersetzen die notwendige individuelle Beratung nicht.

Im Wesentlichen gibt es für den Importeur zwei Möglichkeiten auf dem südafrikanischen Markt aufzutreten. Erstens durch einen Handelsvertreter, der dann an den südafrikanischen Abnehmer die Ware verkauft und zweitens durch die Gründung einer eigenständigen Firma in Südafrika, die dann als Importeur agiert und dann an Abnehmer auf dem hiesigen Markt verkauft. Beide Fälle haben verschiedene Konsequenzen bei der Wareneinfuhr und hinsichtlich der Bezahlung der Ware.

Der Regelfall eines Importeurs ist, dass eine eigene Gesellschaft gegründet wird und diese dann die Waren importiert, diese lagert und an südafrikanische Kunden verkauft. Die typische Vorgehensweise ist in diesem Fall wie folgt:

Nach der Einholung der notwendigen betriebswirtschaftlichen Informationen wie Einkaufspreise, Lieferbedingungen (Incoterms), Lieferzeiten, Transportkosten, Zahlungsbedingungen und der Vermarktung der Ware in Südafrika empfiehlt sich die Gründung einer Gesellschaft. Hierzu kommt entweder die Close Corporation oder aber die Private Company (Pty) in Frage; beides juristische Personen mit beschränkter Haftung. Dann sollte ein Konto bei einer südafrikanischen Geschäftsbank eröffnet werden. Das bestehende Konto ist eine wesentliche Voraussetzung für die anschließend vorzunehmende Anmeldung zur Umsatzsteuer (VAT).

Wenn das Konto eröffnet und die Mitglieder oder Direktoren für die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind und damit klar ersichtlich wird, wer vertretungsbefugt ist, kann die Anmeldung zur Steuer VAT angegangen werden. Bei einem zu erwartenden Jahresumsatz von mehr als 300.000 Rand ist die Anmeldung gesetzlich vorgeschrieben. Einzureichende Unterlagen sind die Gesellschaftsdokumente, ein kurzer Business Plan und das Anmeldungsformular. Die Registrierung zur VAT soll laut Finanzamt (SARS) Angaben 10 Werktage dauern, in der Praxis wird diese Frist jedoch nicht immer eingehalten.

Noch vor Ankunft der ersten Ware sollte der Importeur sich bei den Zollbehörden als Importeur registrieren lassen. Nur für bestimmte Güter bedarf es einer speziellen Lizenz. Allerdings sollte jeder Importeur, egal ob natürliche Person oder Gesellschaft, eine Zollnummer haben, da ansonsten die Einfuhr der Ware mit Schwierigkeiten behaftet sein wird. Die erste Lieferung wird meist auch ohne Registrierungsnummer vom Zoll abgefertigt, dies gilt jedoch nicht mehr für weitere Lieferungen. Die Beantragung einer Registrierungsnummer erfolgt ebenfalls bei SARS, dem der Zoll zugeordnet ist, ist nicht kompliziert und wird meist von jedem Accounting Büro angeboten.

Für die Wareneinfuhr bedient sich der Importeur meist einer internationalen Spedition. Diese unterhält entweder eigene Büros, die von der Ankunft der Ware im Hafen, Ausladung, Zollabfertigung bis hin zur Auslieferung zur Lieferanschrift alle Schritte abdecken oder benutzt dazu unabhängige Clearing Agenten. Jeder Container wird von entsprechenden Frachtdokumenten begleitet, bzw. diese gehen dem Speditionsbüro in Südafrika zu. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Frachtpapiere sind die Rechnungen des Exporteurs. Bevor das Schiff im Hafen einfährt wird von der Spedition ein "custom clearance certificate" beantragt. Auf diesem sind Art der Ware, Wert, Menge und zu bezahlender Zoll sowie die Einfuhrmehrwertsteuer gekennzeichnet. Genehmigt der Zoll diesen Antrag und entschließt sich der Zoll den Container nicht zu kontrollieren, wird das custom clearance certificate zurück an den Spediteur geschickt. Mit diesem und den Frachtpapieren kann dann der Container bei der Schifffahrtsgesellschaft abgeholt werden. Etwa 10% der eingeführten Container werden vom Zoll kontrolliert.

Für die Cash Flow Planung des Importeurs ist es wichtig zu wissen, wie sich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer berechnen. Der Zoll wird auf den Warenwert, der sich ja aus den beigefügten Rechnungen erkenntlich ist, berechnet. Dabei sind je nach Ware unterschiedliche Einfuhrzölle einschlägig. Um zu prüfen wie hoch der Zoll auf die eingeführte Ware ist, empfiehlt es sich im Vorfeld beim Exporteur den so genannten Zollcode für die Ware zu erfragen. Die Zollcodes sind in den meisten Ländern der Welt vereinheitlicht. Zu beachten ist, dass oftmals für bereits zusammen gebaute Güter Zoll erhoben wird, wenn jedoch einzelne Teile eingeführt werden, kein Zoll erhoben wird. Dies soll Anreiz geben, die Güter in Südafrika zusammen zu bauen und damit Arbeitsplätze zu schaffen. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dann auf den Warenwert plus Zoll berechnet. Je nach Höhe der Zollabgaben kann dies einen bedeutsamen Unterschied für den Importeur machen. Zu bezahlen ist die gesamte Summe an den Spediteur, der dann Zoll und VAT an SARS abführt. Die Einfuhrumsatzsteuer kann dann im Rahmen des Vorsteuerabzuges seitens des Importeurs geltend gemacht werden.

Je nach Zahlungsziel des Exporteurs muss die bestellte und gelieferte Ware auch bezahlt werden. Der Importeur muss sich dafür mit dem Foreign Exchange Department seiner Hausbank in Verbindung setzen. Die meisten Banken verlangen für die Bezahlung das Ausfüllen eines Antragsformulars. Dieses muss dann von den original Frachtpapieren begleitet werden. Insbesondere benötigt die Bank die Rechnungen des Exporteurs, die bezahlt werden sollen und das custom clearance certificate. Dieses muss mit einem Zollstempel versehen sein. Seit ca. einem Jahr sind Teilzahlungen von Rechnungen möglich, es muss also nicht mehr wie früher eine Rechnung in ihrer Gesamtheit bezahlt werden. Je nach Höhe der Rechnung des Exporteurs stellte dies für den Importeur eine große Hürde dar, denn die Bezahlung muss in den meisten Fällen vor Erhalt der ersten Einnahmen aus dem Weiterverkauf erfolgen. Es gibt noch eine Alternative für einen "Importeur". Dort tritt er allerdings eher als Vertreter oder Vermittler auf. Der Vermittler hat keine eigene Gesellschaft, ist nicht zur VAT angemeldet. Die Ware wird entweder in ein Lager des Vermittlers geliefert, um anschließend zum Endabnehmer geliefert zu werden oder aber wird sogar direkt an den Kunden geliefert.

Die problemlose Einfuhr der Ware ist in diesem Fall nur dann möglich, wenn der Endkunde bei den südafrikanischen Zollbehörden als Importeur registriert ist und eine eigene Zollnummer besitzt und natürlich mit der Verwendung seiner Zollnummer einverstanden ist. Auf diese bestimmte Zollnummer werden dann die Waren eingeführt und verzollt. Das Lager des Vermittlers gilt nur als Lieferanschrift für die Spedition. Die bei jeglicher Einfuhr von Waren anfallende Umsatzsteuer wird von dem Endkunden getragen. Dieser kann sich den anfallenden Betrag dann wieder als Vorsteuerabzug geltend machen. Die Bezahlung des ausländischen Herstellers muss hier durch den Endkunden erfolgen. Nur er ist in Besitz der notwendigen Papiere um nach dem bereits oben Erwähnten die Voraussetzungen für den Kapitaltransfer zu erfüllen. Neben einem eventuellen Gesellschaftervertrag sollte der Importeur im Wesentlichen zwei wichtige Vertragsverhältnisse sauber regeln.

Die meisten Exporteure, insbesondere wenn es sich um größere international auftretende Unternehmen handelt, geben wenig Spielraum und benutzen meist einen für sie günstigen Lieferungsvertrag. Allerdings ist auch in diesem Fall von dem Importeur unbedingt zu versuchen wenigstens eine für ihn günstige Schiedsgerichtsklausel zu vereinbaren. Kommt es zwischen Exporteur und Importeur zu rechtlichen Streitigkeiten, entscheidet ein bestimmtes Schiedsgericht und nicht ein nationales Gericht. Das Schiedsgericht sollte genau bezeichnet werden, ebenso Sitz und Sprache. Ferner sollte die Anzahl der Schiedsrichter festgelegt werden. Bei Verträgen mit kleineren Werten genügt aus Kostengründen meist ein Schiedsrichter. Insbesondere bei internationalen Verträgen ist das Schiedsgerichtsverfahren meist schneller, sachgerechter, kostengünstiger und leichter durchzusetzen. Die Parteien können Ort und Zeit des Verfahrens festlegen.

Zweitens muß der Importeur sein Vertragsverhältnis mit seinen Abnehmern regeln. Handelt es sich um eine Vielzahl von Abnehmern empfiehlt sich die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Danke an IBN für die Nachrichten! - Author: Andreas Krensel

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